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Für wen? – Häufig gestellte Fragen

Was kann Smart in Rechnung stellen?

Die Genossenschaft kann Rechnungen über zulassungsfreie Dienstleistungen (zum Beispiel Unternehmensberatung, IT-Betreuung, Software-Entwicklung, Bildung, Übersetzung, Stadtführungen, Content-Management, Public Relations, kreative Bereiche, usw.) stellen. Wenn Du nicht sicher bist, ob Deine Tätigkeit von Smart abgewickelt werden kann, kannst Du uns gerne kontaktieren. Der Verkauf von Waren ist derzeit noch nicht möglich.

Ich bin Kleinunternehmer*in oder führe umsatzsteuerbefreite Leistungen aus – was würde sich bei der Abwicklung meiner Projekte über Smart ändern?

Da die Genossenschaft umsatzsteuerpflichtig ist, würden Rechnungen von Smart an die Auftraggeber*innen mit Umsatzsteuer gestellt. Bei umsatzsteuerbefreiten Lehrtätigkeiten kann Smart beziehungsweise das Smart Bildungswerk, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, auch Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen.

Ich habe keine Steuernummer, kann ich über Euch arbeiten?

Ja, die Genossenschaft kann Deine Aufträge in Rechnung stellen. Basierend auf Deinen Einnahmen wirst Du bei der Genossenschaft angestellt.

Ich habe noch keine Aufträge – kann ich schon Mitglied werden?

Ja, eine Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist jederzeit möglich. Eine Anstellung bei der Genossenschaft kann allerdings erst beginnen, wenn Deine bestätigten Aufträge bei uns eingehen, die Smart in Rechnung stellen kann.

Muss ich in Deutschland gemeldet sein?

Ja, ein gewöhnlicher Wohnsitz in Deutschland ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft bei Smart in Deutschland. Wenn Du in einem anderen Land wohnst, ist das jeweilige Smart-Büro in dem anderen Land verantwortlich. Es gibt Smart-Büros in Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Schweden und Spanien.

Muss ich alle Aufträge über Smart abwickeln?

Nein, Du kannst selber entscheiden, welche Aufträge über Smart abgewickelt werden. Wenn Du gleichzeitig von Smart angestellt bist und mit Deiner eigenen Steuernummer Rechnungen schreibst, musst Du allerdings beachten, dass der Krankenversicherungsschutz über die Anstellung bei Smart nur dann besteht, wenn die Anstellung hauptberuflich ist. Außerdem muss beachtet werden, dass Deine Einkommensteuerbelastung aus allen Einkunftsarten berechnet wird. Auch wenn Dein Gewinn aus Deinen selbständigen Tätigkeiten, die nicht über Smart abgewickelt werden, den Steuerfreibetrag (2022: 10.347 €) nicht überschreitet, wird er also trotzdem besteuert, wenn der Gesamtgewinn (Anstellung bei Smart und Gewinn aus den selbständigen Tätigkeiten) den Steuerfreibetrag überschreitet. Wenn Du mit Deiner Steuernummer Rechnungen schreibst und bei Smart angestellt bist, bist Du verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Ich bin nicht-EU-Staatsangehörige*r – kann ich Mitglied werden?

Ja, eine Mitgliedschaft steht allen offen. Um von Smart angestellt zu sein, ist allerdings eine gültige Aufenthaltserlaubnis notwendig, die eine Beschäftigung (Anstellung) von jeder*m Arbeitgeber*in in Deutschland erlaubt. In der Aufenthaltserlaubnis muss „Beschäftigung gestattet“ oder „Erwerbstätigkeit gestattet“ vermerkt sein. Es ist nicht möglich, einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung (§ 18 AufenthG) mit Smart zu stellen.

Ich habe keine Auftraggeber*innen in Deutschland – geht das?

Grundsätzlich ja. Allerdings muss geprüft werden, ob gegebenenfalls eine Sozialversicherungspflicht in einem anderen Land besteht.

Ich bin über die Künstlersozialkasse versichert, kann ich Aufträge über Smart abwickeln?

Ja. Um aber weiterhin von den reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen der Künstlersozialkasse zu profitieren, gibt es für verschiedene Fallgestaltungen bestimmte Einkommensgrenzen zu beachten. Die KSK hat in einer Informationsschrift die einzelnen Varianten zusammengestellt.

Kann ich als ALG I / ALG II – Empfänger*in Aufträge über Smart abwickeln?

Ja. Allerdings müssen die Regeln bezüglich des erlaubten Nebeneinkommens berücksichtigt werden. Wenn regelmäßig mehr als 15 Wochenstunden gearbeitet werden, kann kein Arbeitslosengeld mehr bezogen werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat wichtige Informationen hier und in einem Merkblatt zusammengefasst.

Ich bin Student*in – kann ich Aufträge über Smart abwickeln?

Ja. Eingeschriebene Studierende dürfen allerdings nur maximal 20 Wochenstunden arbeiten und müssen auf weitere Einschränkungen achten, so dass sie weiterhin als Studierende krankenversichert sind.

Ich bin Rentner*in – kann ich Aufträge über Smart abwickeln?

Ja. Wie viel zur Rente hinzuverdient werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab. Die Deutsche Rentenversicherung hat Informationen in einer Broschüre zusammengefasst.

Ich arbeite in einem Kollektiv oder in einer Gruppe. Müssen alle Beteiligten Mitglied bei Smart sein?

Nein. Mindestens eine Beteiligte*r an der Gruppe muss auch Mitglied bei der Genossenschaft sein – diese Person ist dann auch die Ansprechpartner*in für den Auftrag.

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